§ 26 HHG 2018 - Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018 - HHG 2018)
- Amtliche Abkürzung
- HHG 2018
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Kreditermächtigung
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 320 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium der Finanzen nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben - mit Ausnahme von Personalausgaben -herangezogen werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.