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§ 22 LJagdG - Jagdscheine
(zu den §§ 15 und 16 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Für die Erteilung des Jagdscheins und des Falknerjagdscheins wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der obersten Jagdbehörde durch Verordnung bestimmt wird. Für Tages-, Jugend- und Falknerjagdscheine können niedrigere Gebühren als für Jahresjagdscheine festgesetzt werden. Für Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, können Gebührenbefreiungen oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden. Mit dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren werden die Verwaltungskosten, die durch die Ausstellung des Jagdscheins und die sonstigen den Landkreisen und kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben entstehen, abgegolten.

(2) Mit der Gebühr für den Jagdschein erhebt die Jagdbehörde eine Jagdabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist im Benehmen mit der Landesjägerschaft für Maßnahmen des Wildschutzes, der Wildforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke zu verwenden. Die oberste Jagdbehörde bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung; sie darf die Gebühr für einen Jahresjagdschein nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Jägerprüfung und die Falknerprüfung werden durch eine Prüfungskommission abgenommen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln, eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Falknerprüfungen einem Jagdverband zu übertragen.

(4) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei anzugeben, ob er

  1. 1.

    als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,

  2. 2.

    als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter,

  3. 3.

    als Mitpächter,

  4. 4.

    auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen,

(5) Die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 dürfen nur zum Zwecke des Vollzuges des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes verarbeitet werden. Sie dürfen jeweils nur für den Zeitraum der Laufzeit des Jagdscheins gespeichert werden. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird eingeschränkt.