§ 1 VersRücklG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
(1) Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen, mit Ausnahme der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger haben, soweit sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen, anderweitig Rückstellungen für ihre künftigen Pensionsverpflichtungen mindestens in der nach § 6 bestimmten Höhe zu bilden. Die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung hat die Rücklagenbildung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht auf Dauer sicherzustellen.
(2) Das Gesetz gilt entsprechend bei der Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen.