§ 54 LJG-NRW - Beirat bei der Forschungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LJG-NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Bei der Forschungsstelle wird ein Beirat gebildet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Forschungsstelle zu beraten. Er ist in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus
- 1.einem Vertreter der obersten Jagdbehörde als Vorsitzenden,
- 2.fünf Jägern, wovon einer hauptberuflicher Land- oder Forstwirt sein
- 3.einem Vertreter des Naturschutzes,
- 4.einem Vertreter des Vogelschutzes,
- 5.einem Vertreter der Falknerei.
(3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen.
(4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, es sei denn, ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Frist aus oder wird abberufen.