Anlage 1.2.3 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 3

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung-

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

Direktor
- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -
- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches -
- als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr -
- als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -

Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
- als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
- als Leiter einer Lehrgruppe -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 3

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 3

Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
- als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 3

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor beim/bei der ... 4
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
- als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - 3
- als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -

Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 5

Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
- als Leiter einer Abteilung -

Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen

Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada

Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- als Geschäftsführender Direktor - 6

Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor in der Bundespolizei
- als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes -
- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -
- im Bundesministerium des Innern - 7

Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 8
- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -
- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 9

Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generalkonsul 10

Gesandter 10

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- bei der Deutsche Post AG -
- bei der Deutsche Postbank AG -
- bei der Deutsche Telekom AG -

Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 121314

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12

Vizepräsident 16
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 17

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 1218

Oberst 1219

Kapitän zur See 1219

Oberstapotheker 1219

Flottenapotheker 1219

Oberstarzt 1219

Flottenarzt 1219

Oberstveterinär 1219

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.

Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.

Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.

  1. a)

    Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,

  2. b)

    außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.