Art. 10 HG 2021 - Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-23-F
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "außer in den Fällen des Art. 54" gestrichen.
- 2.
Art. 54 wird aufgehoben.
- 3.
In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe "54, " gestrichen.
- 4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
In der Zeile "Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1)2)" wird die Fußnote "2)" gestrichen.
- bb)
Fußnote 2 wird aufgehoben.
- b)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft" ersetzt.