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  • ab 01.05.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 10 HG 2021 - Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Amtliche Abkürzung
HG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-23-F

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "außer in den Fällen des Art. 54" gestrichen.

  2. 2.

    Art. 54 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe "54, " gestrichen.

  4. 4.

    Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In der Zeile "Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1)2)" wird die Fußnote "2)" gestrichen.

      2. bb)

        Fußnote 2 wird aufgehoben.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft" ersetzt.