§ 20 KiStG - Kirchenlohnsteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614 7
(1) Die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben (Kirchenlohnsteuer). Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.
(2) Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Religionsgemeinschaften an, für die Kirchenlohnsteuer zu erheben ist, entfällt die einbehaltene Kirchenlohnsteuer zur Hälfte auf die Religionsgemeinschaft des anderen Ehegatten.
(3) Wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, ist in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Vorschriften auch die Kirchenlohnsteuer auszugleichen. Im Fall des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs gilt § 19 sinngemäß.