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§ 1 UAG - Aufgabe und Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.3

(1) Der Landtag kann zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhaltes, dessen Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt, einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

(2) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben des Landtages.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den für Verfassungsrecht zuständigen Ausschuss überweisen; dieser hat die gutachterliche Äußerung unverzüglich abzugeben.