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§ 4 ThürRAVG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Satzung kann eine abweichende ungerade Mitgliederzahl zwischen neun und 13 Mitgliedern vorsehen. In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vertreter gewählt werden. Diese Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. Wenn mindestens neun Mitglieder gewählt sind, gilt die Vertreterversammlung als ordnungsgemäß besetzt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung,

(4) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Satzung,
  2. 2.
    Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,
  3. 3.
    Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,
  4. 4.
    Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers,
  5. 5.
    Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
  6. 6.
    die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie
  7. 7.
    sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Aufgaben.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.