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§ 6 ThürRAVG - Beitrag, Pflichten der Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

(1) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbetrag in der Arbeiter- und Angestellten-Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag vorsehen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass einem Mitglied Beitragsermäßigung gewährt werden kann, wenn es

  1. 1.
    erstmals als Rechtsanwalt zu gelassen worden ist, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Erstzulassung,
  2. 2.
    bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Zahlungsverpflichtungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachweist, die dem Pflichtbeitrag nach Absatz 1 entsprechen.

Bei einer Beitragsermäßigung darf der Pflichtbeitrag nicht weniger als drei Zehntel des Höchstbeitrags betragen.

(3) Das Versorgungswerk setzt den Beitrag durch Bescheid fest.

(4) Für fällige Beiträge sind in der Satzung die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten zu regeln. Die Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

(5) Das Versorgungswerk erhebt bei den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Daten, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Wer Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder erhält, hat diesem

  1. 1.
    alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  2. 2.
    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung, dem Grund oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
  3. 3.
    Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Das Versorgungswerk kann gegenüber Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, die ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäß dieser Vorschrift nicht nachkommen, Leistungen von der Erfüllung dieser Pflichten ganz oder teilweise abhängig machen.