§ 13a ThürRAVG - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
(1) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
- 1.
die derzeitige Anschrift,
- 2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- 3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Mitglieds des Versorgungswerks,
übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an diese öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Auskunftsinteresse überwiegen. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Auskunftsersuchen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der verlangten Daten vorliegen. Das Versorgungswerk hat die Versagung mit einer Begründung versehen der auskunftsersuchenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die jeweilige Datenübermittlung ist sowohl hinsichtlich der Informationen zur Übermittlung selbst als auch hinsichtlich ihres konkreten Inhalts entsprechend der Vorgaben des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu dokumentieren.
(2) Das Versorgungswerk erhält zur Abgeltung der ihm entstandenen Kosten für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von zwölf Euro. Die Gebühr ist von der öffentlichen Stelle zu entrichten, die das Auskunftsersuchen gestellt hat.
(3) Durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.