§ 10 ThürRAVG - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung, gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.