Versionsverlauf


  • ab 08.06.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürRAVG - Errichtung, Aufgabe

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.