§ 11 ThürRAVG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.
Das gilt insbesondere für
- 1.die Höhe der Beiträge sowie den Leistungsumfang,
- 2.die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen
- 3.die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
- 4.die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
- 5.die Nachversicherung nach den §§ 8 und 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.die Bestimmung der nach § 6 Abs. 5 und § 12 unter Beachtung des Thüringer Datenschutzgesetzes zu erhebenden und zu übermittelnden Daten,
- 7.die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren,
- 8.die Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidungsfällen,
- 9.die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,
- 10.die Regelung von Nachzahlungsmöglichkeiten,
- 11.die Anlage und Verwendung der Mittel des Versorgungswerks,
- 12.die Übertragung der laufenden Verwaltung auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk.