§ 2 ThürRAVG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 330-2
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören.
(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Bei einem Beitritt auf Antrag oder Befreiungsverzicht beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Folgemonats.
(4) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, dass
- 1.
ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.
- 2.
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- und Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
- 3.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,
- 4.
ein Rechtsanwalt durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten kann.