§ 33 BbgKVerf - Vorsitz in der Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung.
(2) In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung oder Stellvertretungen. Die Stellvertretungen werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertretungen vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden auch alle Stellvertretungen verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich eine oder mehrere Stellvertretungen neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreterin oder der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.