§ 53 SMG - Rechtsaufsicht über die LMS
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Rechtsaufsicht über die LMS führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde). Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der privaten Rundfunkveranstalterinnen und privaten Rundfunkveranstalter ausgeschlossen.