Versionsverlauf


  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 48 SMG - Aufsicht über die Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter

Bibliographie

Titel
Saarländisches Mediengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SMG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die LMS überwacht die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter betreffenden Verpflichtungen. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen oder Angebote findet nicht statt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter und die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche haben der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so weist die LMS zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes hin. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist auf Verlangen der LMS verpflichtet, eine Beanstandung in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten.

(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung der privaten Rundfunkveranstalterin oder des privaten Rundfunkveranstalters kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(5) Die LMS kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an sie abzuführen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Weigert die Veranstalterin oder der Veranstalter sich, die Höhe der erzielten Entgelte anzugeben, wird deren Höhe durch die LMS geschätzt.