§ 52 SMG - Aufteilung der Mittel aus dem Rundfunkbeitrag, Mitteleinsatz
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die LMS verwendet ihre Mittel aus dem Rundfunkbeitrag vorrangig zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 Absatz 1, mit Ausnahme der Aufgaben aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Darüber hinaus kann sie Mittel zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach § 42 Absatz 2 und 3 einsetzen.
(2) Sofern Aufgaben durch monetäre Förderung wahrgenommen werden, ist über einen Zuwendungsbescheid der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz sicherzustellen. Der Mitteleinsatz ist zum Abschluss des Haushaltsjahres dahingehend zu evaluieren, ob die durchgeführten Maßnahmen oder die geförderten Projekte den verfolgten Zweck erreicht haben und ob die Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die LMS im Wirtschaftsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach § 42 Absätze 1 bis 3 aus.