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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 47 SMG - Die Direktorin oder der Direktor

Bibliographie

Titel
Saarländisches Mediengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SMG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrats ernannt, § 13 Absatz 2 des SR-Gesetzes gilt entsprechend. Dem Beschluss des Medienrats entsprechend schließt die oder der Vorsitzende des Medienrats den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für ein Beamtenverhältnis auf Zeit gelten. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor soll die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrats sein. Das Amt der Direktorin oder des Direktors sowie der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor durch Beschluss des Medienrats nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor erneut, auch wiederholt, zur Direktorin oder zum Direktor ernannt werden.

(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er entscheidet über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS, bei Leitungsfunktionen mit Zustimmung des Medienrats.

(4) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

(5) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor im Einvernehmen mit dem Medienrat bestellt oder abberufen.