§ 49 SMG - Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen oder Angebote an die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter wenden. Die LMS teilt auf Verlangen deren oder dessen Namen und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet die private Rundfunkveranstalterin oder der private Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.
(3) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt die Veranstalterin oder der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS ein. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 2 und 3.
(4) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.