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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 42 SMG - Aufgaben, Rechtsstellung, Organe

Bibliographie

Titel
Saarländisches Mediengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SMG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die LMS nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages und sorgt für deren Durchführung.

Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung von privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch deren Rücknahme oder Widerruf,

  2. 2.

    die Entgegennahme von Anzeigen über die Veranstaltung von Rundfunk und den Betrieb von Medienplattformen und Benutzeroberflächen,

  3. 3.

    die Aufsicht über die privaten Rundfunkprogramme, die Telemedieninhalte, die Medienintermediäre, die Medienplattformen und die Benutzeroberflächen,

  4. 4.

    die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Telemediengesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

  6. 6.

    die Planung, Hilfestellung und Unterstützung bei der Durchführung und Zulassung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung sowie die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,

  7. 7.

    die Förderung des Medien- und Digitalstandortes Saarland durch Ausrichtung von Veranstaltungen mit Medienbezug und Beteiligung an medienbezogenen Veranstaltungen sowie an Projekten Dritter, insbesondere im Hinblick auf die Förderung grenzüberschreitender Mediennutzung,

  8. 8.

    ein Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,

  9. 9.

    die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

  10. 10.

    der Erlass von Satzungen und Richtlinien.

(2) Die LMS nimmt neben den Aufgaben nach Absatz 1 ferner die Durchführung und Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Vermittlung von Medienbildung und Förderung von Medienkompetenz wahr, einschließlich der Beteiligung an Gesellschaften.

(3) Die LMS nimmt neben den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zudem die Aufgabe wahr, lokaljournalistische Angebote von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbieterinnen oder Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information zu fördern, soweit sie hierfür, zumindest anteilig, Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Förderung legt der Medienrat in einer Fördersatzung fest.

(4) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen, interregionalen und bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Angeboten privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieterinnen oder Telemedienanbieter, insbesondere deren Qualität, durch. Die LMS soll bei der Erfüllung ihres Auftrags mit anderen Landesmedienanstalten zusammenarbeiten.

(5) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen.

(6) Organe der LMS sind:

  1. 1.

    der Medienrat,

  2. 2.

    die Direktorin oder der Direktor.

Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und die KJM.