§ 5 BremGVG - Vollstreckungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
- Redaktionelle Abkürzung
- BremGVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-b-2
(1) Vollstreckungsbehörden sind:
- 1.
für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,
- 2.
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Forderungen der der Aufsicht des Landes unterstehenden Rundfunkanstalt gegenüber Vollstreckungsschuldnern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(4) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungshilfe nach § 9 ist die jeweils ersuchte Vollstreckungsbehörde.