§ 13 BremGVG - Einschränkung von Grundrechten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
- Redaktionelle Abkürzung
- BremGVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-b-2
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.