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  • ab 06.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 13 BremGVG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.