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  • ab 06.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 10 BremGVG - Kosten der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Abgabenordnung erhoben. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.