§ 10 BremGVG - Kosten der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
- Redaktionelle Abkürzung
- BremGVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-b-2
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Abgabenordnung erhoben. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.