§ 4 BremGVG - Vollstreckungsgläubiger
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
- Redaktionelle Abkürzung
- BremGVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-b-2
Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung
- 1.
wegen Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 1 die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,
- 2.
von Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 der Gläubiger der Forderung.