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  • ab 06.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 BremGVG - Vollstreckungsgläubiger

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung

  1. 1.

    wegen Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 1 die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,

  2. 2.

    von Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 der Gläubiger der Forderung.