§ 5 BremGVG - Vollstreckungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
- Redaktionelle Abkürzung
- BremGVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-b-2
(1) Vollstreckungsbehörden sind:
- 1.
für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,
- 2.
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden nach Absatz 1 Nummer 1 zu regeln.