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§ 5 BremGVG - Vollstreckungsbehörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

  1. 1.

    für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,

  2. 2.

    für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden nach Absatz 1 Nummer 1 zu regeln.