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  • ab 06.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 BremGVG - Vollstreckungshilfe

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Vollstreckungshilfe, wenn ein Verwaltungsträger, der selbst nicht Vollstreckungsbehörde ist, darum ersucht.

(2) Der ersuchende Gläubiger ist dafür verantwortlich und hat der Vollstreckungsbehörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung vorliegen.