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  • ab 06.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 12 BremGVG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

Für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen gemäß § 1 Absatz 1 ist der Finanzrechtsweg, wegen Geldforderungen gemäß § 1 Absatz 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.