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  • ab 06.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 BremGVG - Vollstreckungsschuldner

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Redaktionelle Abkürzung
BremGVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-b-2

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. 1.

    wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,

  2. 2.

    wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.