§ 3 BremGVG - Vollstreckungsschuldner
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
- Redaktionelle Abkürzung
- BremGVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-b-2
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- 1.
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,
- 2.
wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.