§ 36 BbgKVerf - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Absatz 6 zusammentritt.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt.
(3) Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.
(4) Jede Person hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Diese sind elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch möglich ist. Abweichend von Satz 2 können amtsangehörige Gemeinden die Internetseite des Amtes, Ortsgemeinden die Internetseite der Verbandsgemeinde und mitverwaltete Gemeinden die Internetseite der mitverwaltenden Gemeinde nutzen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.