§ 65 GO LT 2015 - Reihenfolge der Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
- 1.
Anträge auf Unterbrechung der Beratung,
- 2.
Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,
- 3.
Abstimmungen in der Sache selbst,
- 4.
Entschließungsanträge.
(2) Im Übrigen wird über die Anträge in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abgestimmt.
(3) Bei Geldsummen ist über die kleinere Einnahmesumme und die größere Ausgabesumme, bei Zeitbestimmungen über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
(4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist.
(5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt.
(6) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.