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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 61 GO LT 2015 - Beschlussfähigkeit des Landtages

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.