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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 68 GO LT 2015 - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. 1.

    Überweisung an einen Ausschuss,

  2. 2.

    Abkürzung der Fristen,

  3. 3.

    Tagesordnung,

  4. 4.

    Unterbrechung der Sitzung,

  5. 5.

    Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

  6. 6.

    Teilung des Abstimmungsgegenstandes.