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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 69 GO LT 2015 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Die Präsidentin verkündet es. Hierbei erklärt sie, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Sie teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

(2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat die Präsidentin durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.