§ 67 GO LT 2015 - Namentliche Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt.
(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtages. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt oder ob es sich der Stimme enthalten hat, befragt die Präsidentin hierüber das Mitglied des Landtages. Erklärt sich ein Mitglied des Landtages nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt die Präsidentin nach, ob ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Landtages seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Ist dies der Fall, wird das betreffende Mitglied unter Aufruf seines Namens nach seiner Stimmabgabe befragt. Alsdann erklärt die Präsidentin die Abstimmung für geschlossen.