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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 53 ThürRiStAG - Wahl der richterlichen Mitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags von den Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt. Die ständigen Mitglieder nach § 51 Satz 1 Nr. 2 und deren Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern aus dem Kreis der wählbaren Richter des Landes gewählt. Die nichtständigen Mitglieder nach § 51 Satz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden von den wahlberechtigten Richtern eines Gerichtszweiges aus dem Kreis der wählbaren Richter dieses Gerichtszweiges gewählt. § 52 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wahlberechtigt und wählbar nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind alle Richter auf Lebenszeit im Landesdienst. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind

  1. 1.

    Mitglieder der Hauptrichterräte und des Präsidialrats,

  2. 2.

    Richter, die am Wahltag für mehr als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreter erfolgt jeweils nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund der Wahlvorschläge nach Absatz 4. Zu den Vertretern der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge.

(4) Die wahlberechtigten Richter eines jeden Gerichts können aus ihrer Mitte wählbare Richter als ständige und als nichtständige Mitglieder vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von drei wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichts unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn bei einem Gericht weniger als drei wahlberechtigte Richter beschäftigt sind. In diesem Fall muss ein Wahlvorschlag von allen wahlberechtigten Richtern des Gerichts unterzeichnet sein.