§ 7 LJagdG - Befriedete Bezirke
(zu § 6 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Befriedete Bezirke sind
- 1.Gebäude,
- 2.Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- 3.Friedhöfe und für die Urnenbestattung gewidmete Flächen in der offenen Landschaft,
- 4.sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb einer geschlossenen Bebauung.
- 5.Schaugehege, in denen Wild zur Schau, und Sondergehege, in denen Wild zur Zucht, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird,
- 6.Sportplätze.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
- 1.vollständig abgeschlossene Grundflächen, die nicht auf Grund des Absatzes 1 befriedet sind, sowie öffentliche Anlagen,
- 2.Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
- 3.sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
zu befriedeten Bezirken erklären.