§ 3a ThürMeldeG - Ortsteilnamen (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
Die Anschrift enthält den Namen des Ortsteils enthalten, wenn die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung Gebrauch gemacht hat. Satzungen im Sinne dieser Bestimmung in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467) sind bis zum 30. Juni 2003 aufzuheben.