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§ 11 ThürMeldeG - Löschung und Aufbewahrung von Daten (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Amtliche Abkürzung
ThürMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Die Eintragungen über die Leistung von Unterstützungsunterschriften (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) sind unverzüglich zu löschen, sobald über die Zulassung von Wahlvorschlägen oder von Anträgen auf Durchführung von Abstimmungen abschließend entschieden worden ist.

(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 sowie Abs. 2 Nr. 2 sind unverzüglich nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind nach Ablauf von zwei Jahren nach der Aufenthaltsanfrage zu löschen.

(3) Im übrigen sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Geburtsdatums, der durch die Rückmeldung bestimmten Anschrift, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 4 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind diese Daten zu löschen.

(4) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).