§ 23 ThürMeldeG - Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Wer im Bundesgebiet nach § 13 oder § 20 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(2) Eine allgemeine Meldepflicht wird ferner nicht begründet, wenn Aussiedler, ausländische Flüchtlinge oder Asylbewerber für nicht länger als zwei Monate eine Durchgangsunterkunft beziehen.
(3) Meldepflichten werden ebenfalls nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die Person für eine andere Wohnung im Bundesgebiet gemeldet ist oder der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung unter Angabe der Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 10 und 12 mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen.
(4) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 3, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 28 Abs. 1. Erfolgt die Übermittlung von Daten im Rahmen der §§ 29 und 30, so sind die Datenempfänger auf die die Einzelfallprüfung auslösenden Umstände hinzuweisen. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.