§ 13 ThürMeldeG - Allgemeine Meldepflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung hat, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraums eine neue Wohnung in Thüringen bezieht.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem Wohnungsinhaber. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Bundesgebiet geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.