§ 9 ThürMeldeG - Auskunft an den Betroffenen (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(2) Die Auskunft ist zu verweigern.
- 1.
soweit dem Betroffenen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
- 2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Meldebehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.