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§ 9 ThürMeldeG - Auskunft an den Betroffenen (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Amtliche Abkürzung
ThürMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.

(2) Die Auskunft ist zu verweigern.

  1. 1.

    soweit dem Betroffenen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

  2. 2.

    in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Meldebehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).