§ 8 ThürMeldeG - Rechte des Betroffenen (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
- 1.Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
- 2.Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
- 3.Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 11 Abs. 1 und 2),
- 4.Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 3),
- 5.
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).