§ 34 ThürMeldeG - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich aus einer Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
- 2.die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, den § 20 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 3.entgegen § 6 Daten unbefugt bekannt gibt, zugänglich macht oder selbst nutzt,
- 4.entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 5.als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als sein Beauftragter entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 die besonderen Meldescheine nicht oder nicht vollständig bereithält, vorlegt oder aufbewahrt,
- 6.als Leiter einer Einrichtung im Sinne des § 26 Abs. 1 oder als sein Beauftragter die aufgenommenen Personen entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich in ein Verzeichnis einträgt oder das Verzeichnis entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 nicht zur Einsichtnahme bereithält oder
- 7.entgegen § 33 Abs. 3 Satz 2 Daten in einer anderen als der dort geregelten Form veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).