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§ 28 ThürMeldeG - Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Amtliche Abkürzung
ThürMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrade,
  3. 3.
    Anschriften,
  4. 4.
    Tag und Ort der Geburt,
  5. 5.
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. 6.
    Staatsangehörigkeiten,
  7. 7.
    Tag des Zuzugs,
  8. 8.
    Haupt- und Nebenwohnung sowie
  9. 9.
    Familienstand

des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 9 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).