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  • ab 01.01.1973 (aktuelle Fassung)

§ 2 AbgrabG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgrabG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
75

(1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer), ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.

(2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.

(3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.