§ 56 ThürRiStAG - Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem für Justiz zuständigen Minister auf die Mitgliedschaft verzichtet.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(3) Ein richterliches Mitglied scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn
- 1.
das Richterverhältnis zum Land endet,
- 2.
einem nichtständigen Mitglied ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen wurde, für den es nicht gewählt worden ist, oder
- 3.
es seine Wählbarkeit verliert.