Versionsverlauf


  • ab 03.12.1997 (außer Kraft)

§ 1 AZV Bbg - Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Amtliche Abkürzung
AZV Bbg
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Polizeivollzugsbeamte,
  2. 2.
    Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Landkreise,
  3. 3.
    Ehrenbeamte,
  4. 4.
    Beamte, für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.

(3) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ab und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).