Versionsverlauf


§ 15 AZV Bbg - Abweichungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Amtliche Abkürzung
AZV Bbg
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

Für die Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, kann die zuständige oberste Dienstbehörde von den §§ 2, 4 und 7 abweichen, soweit die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern. Das Gleiche gilt für Beamte, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst und für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Lehraufgaben bleiben die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung unberührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).